Eine Personalprälatur

Das Opus Dei ist seit 1982 eine Personalprälatur. Mit dieser neuen, sehr flexiblen Rechtsfigur wollte das Konzil zur wirksamen Verbreitung der christlichen Botschaft und Lebensweise beitragen.

Was ist eine Personalprälatur?

Die Rechtsform einer Personalprälatur der katholischen Kirche geht auf das Zweite Vatikanische Konzil zurück. Das Konzilsdekret Presbyterorum ordinis vom 7. Dezember 1965 bestimmt in Nr. 10, dass „für spezielle Aufgaben bei verschiedenen sozialen Schichten, die in einer bestimmten Gegend oder Nation oder in irgendeinem Teil der Welt durchgeführt werden müssen [...], besondere Diözesen oder Personalprälaturen [...] geschaffen werden“ können.

Was charakterisiert die Personalprälaturen?

Mit dieser neuen, sehr flexiblen Rechtsfigur wollte das Konzil zur wirksamen Verbreitung der christlichen Botschaft und Lebensweise beitragen. Diese Selbstorganisation der Kirche entspricht dem Erfordernis ihrer Mission, sich jeweils in die Geschichte der Menschheit einzufügen.

Personalprälaturen sind Institutionen, an deren Spitze ihr Prälat als Oberhirte steht. Dieser wird vom Papst ernannt und steht der Prälatur mit kirchlicher Leitungs- bzw. Jurisdiktionsvollmacht vor. Dem Prälaten zugeordnet sind ein Presbyterium von Weltpriestern sowie gegebenenfalls Laiengläubige, Frauen und Männer.

Es handelt sich also um Institutionen, die zur hierarchischen Struktur der Kirche gehören, d.h. sie bilden wie die Bistümer eine Art der Selbstorganisation, mit deren Hilfe die Kirche die ihr von Christus anvertrauten Ziele zu verwirklichen sucht. Ihre Gläubigen bleiben in jedem Fall Glieder der Ortskirchen und Diözesen, in denen sie wohnen.

Errichtung des Opus Dei als Personalprälatur

Papst Johannes Paul II. errichtete mit der apostolischen Konstitution Ut sit vom 28. November 1982 das Opus Dei als Personalprälatur mit internationalem Wirkungskreis. Nach Maßgabe des kanonischen Rechts werden die Personalprälaturen durch allgemeine Kirchengesetze sowie durch ihre jeweils eigenen Statuten geregelt.

Die Prälatur Opus Dei

Das Opus Dei war bereits vor seiner Errichtung als Personalprälatur eine organische Einheit aus Laien und Priestern, die international in der speziellen pastoralen und apostolischen Aufgabe zusammen arbeiteten, das Ideal der Heiligkeit mitten in der Welt - in der beruflichen Arbeit und in den gewöhnlichen Lebensumständen eines jeden - zu verbreiten.

Papst Paul VI. und seine Nachfolger ließen die Möglichkeit prüfen, dem Opus Dei eine seiner Natur entsprechende Rechtsgestalt zu geben. Im Lichte der Konzilsdokumente sollte dies dann die Personalprälatur sein.

Von 1969 bis 1981 wurde die Anwendbarkeit dieser neuen Rechtsform auf die Gegebenheiten des Opus Dei untersucht, und zwar in Zusammenarbeit von Vertretern des Heiligen Stuhls und des Opus Dei. Anschließend informierte der Heilige Stuhl über 2.000 Bischöfe, unter ihnen sämtliche Ordinarien jener Länder, in denen das Opus Dei damals bereits tätig war, und holte ihre Anregungen ein.

Nach Abschluß dieser Befragungen errichtete Papst Johannes Paul II. mit der Apostolischen Konstitution Ut sit das Opus Dei als Personalprälatur mit internationalem Wirkungskreis. Durch dieses am 28. November 1982 veröffentlichte und am 19. März 1983 in Kraft gesetzte Dokument promulgierte er zugleich die Statuten, d.h. das päpstliche Eigenrecht der Prälatur Opus Dei. Abgesehen von den nötigen Anpassungen an die zwischenzeitliche kirchliche Gesetzgebung stimmen diese Statuten mit dem Entwurf überein, den der Gründer viele Jahre zuvor verfasst hatte.

Zur Prälatur Opus Dei gehören Priester und Laien, Männer und Frauen unterschiedlichster geographischer und kultureller Herkunft.

Die Beziehung des Opus Dei zu den Diözesen

Die Personalprälatur Opus Dei ist ein Amtsbereich – eine Jurisdiktionsstruktur – der pastoralen und hierarchischen Organisation der Kirche. Sie besitzt wie die Bistümer, Territorialprälaturen, Apostolischen Präfekturen usw. eine eigene Autonomie und Gesetzgebung zur Realisierung ihrer Aufgabe im Dienst an der ganzen Kirche.

Sie ist über das Dikasterium für den Klerus direkt und unmittelbar dem Papst unterstellt.

Der Prälat des Opus Dei

Zur Zeit ist der Prälat des Opus Dei Bischof Javier Echevarría. Die Leitungsvollmacht des Prälaten erstreckt sich auf alles, was sich auf die besondere Sendung der Prälatur bezieht.

a) Die Laien in der Prälatur unterstehen der Zuständigkeit des Prälaten in allem, was sich auf das Ziel der Prälatur bezieht, namentlich auf die Erfüllung der besonderen geistlichen, bildungsmäßigen und apostolischen Verpflichtungen, die sie bei der Aufnahme in die Prälatur durch eine formelle vertragliche Erklärung übernommen haben. Diese Verpflichtungen fallen ihrer Natur nach nicht in die Zuständigkeit eines Diözesanbischofs. Die Gläubigen des Opus Dei sind zugleich Gläubige der Diözesen, in denen sie ihren Wohnsitz haben; sie bleiben also ihrem Diözesanbischof unterstellt, und zwar in derselben Weise und in demselben Umfang wie die anderen Katholiken.

b) Nach dem allgemeinen Kirchenrecht wie nach dem Eigenrecht des Opus Dei gehören die der Prälatur eingegliederten Priester in jeder Hinsicht zum Weltklerus und unterstehen in vollem Umfang ihrem Prälaten. Sie sollen sich um ein brüderliches Verhältnis zu den Diözesanpriestern bemühen und die allgemeinen Bestimmungen für Weltpriester beachten. Sie besitzen aktives und passives Wahlrecht für die diözesanen Priesterräte. Die Diözesanbischöfe können mit dem Einverständnis des Prälaten bzw. seines Vikars den Priestern der Prälatur kirchliche Aufgaben oder Ämter übertragen, z. B. als Pfarrer oder Diözesanrichter. Die so Beauftragten sind für diese Tätigkeiten allein dem Diözesanbischof verantwortlich und handeln ausschließlich nach dessen Weisungen.

Zusammenarbeit der Prälatur Opus Dei und der Diözesen

Die Statuten des Opus Dei liefern den Rahmen für eine fruchtbare Koordination zwischen der Prälatur und den Bistümern, in denen sie ihrem spezifischen Auftrag nachkommt. Es gelten die folgenden Besonderheiten:

a) Die Prälatur kann auf dem Territorium eines Bistums weder ihre Arbeit beginnen noch ein Zentrum errichten, ohne die vorherige Zustimmung des dortigen Diözesanbischofs zu besitzen.

b) Wenn die Prälatur Kirchen errichtet oder ihr die Leitung einer Kirche bzw. Pfarrei übertragen wird, so treffen der zuständige Diözesanbischof und der Prälat (bzw. der betreffende Regionalvikar) eine entsprechende Übereinkunft. Dabei sind die allgemeinen Bestimmungen des Bistums für die Leitung von Kirchen bzw. Pfarreien durch Weltpriester anzuwenden.

c) Die regionalen Amtsträger der Prälatur unterhalten regelmäßige Beziehungen zu den Bischöfen, in deren Diözesen das Opus Dei seine pastorale und apostolische Tätigkeit ausübt, desgleichen zu den Bischöfen mit Leitungsfunktionen in der jeweiligen Bischofskonferenz sowie zu deren Sekretär und ggf. deren Kommissionen.